Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Als zweite Säule im dualen Arbeitsschutzsystem wurde Ende des 19. Jahrhunderts der öffentlich-rechtlich autonome Arbeitsschutz eingeführt. Dieser wird durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wahrgenommen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind Berufsgenossenschaften sowie Eigenunfallversicherungsträger, z.B. des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Vorschriften sind gesetzlich legitimierte, autonome Rechtsnormen. Sie werden in der aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zusammengesetzten Vertreterversammlung beim Unfallversicherungsträger beschlossen und bedürfen der anschließenden Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Die heutige Sys-tematik ihres Vorschriften- und Regelwerkes haben die Berufsgenossenschaften in drei Ebenen unterteilt: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) und Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI).
Im Folgenden werden lediglich ausgewählte und rechtsverbindliche Vorschriften benannt, die für das Verständnis des Leitfadens relevant sind.
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV):
In den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (auch Unfallverhütungsvorschriften) werden Schutzziele definiert und branchen- bzw. verfahrensspezifische Forderungen an den Arbeitsschutz benannt. Innerhalb des Vorschriftenwerkes kommen 4 Hauptgruppen zur Anwendung:
Allgemeine Vorschriften und Betriebliche Arbeitsschutzorganisation, Einwirkungen, Betriebsart/Tätigkeit und Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren. BG- Vorschriften werden von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet und sind für die Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft rechtsverbindlich. Ausgewählte und rechtsverbindliche BG−Vorschriften sind z.B.:
BGV A1: Grundsätze der Prävention
BGV A2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
BGV A4: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR):
Berufsgenossenschaftliche Regeln werden ebenfalls von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet. Sie geben den Stand der Technik wieder und beinhalten eine Zusammenstellung und/oder Konkretisierung bereits bestehender Vorschriften des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Rechts. Hier fließen auch technische Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit der Berufsgenossenschaften ein. BG-Regeln sind nicht rechtsverbindlich.
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI):
BG−Informationen betreffen immer nur bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel usw. und haben ausschließlich informativen Charakter. Sie werden von den Einzel−Berufsgenossenschaften erarbeitet.
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